Einleitung
Viele Menschen stellen sich vor einer Bundestagswahl ganz praktische Fragen. Wie läuft der Wahltag eigentlich ab. Was bedeuten Erststimme und Zweitstimme. Und was muss ich tun, wenn ich per Brief wählen möchte. Dieser Artikel beantwortet die Frage wie wähle ich bei der Bundestagswahl Schritt für Schritt und orientiert sich an den offiziellen Informationen der Bundeswahlleiterin sowie am Bundeswahlgesetz.
Die Bundestagswahl ist die Wahl zum Deutschen Bundestag, also zum Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Hier werden die Abgeordneten bestimmt, die über Gesetze entscheiden und die Bundesregierung kontrollieren. Damit ist die Wahl ein zentraler Bestandteil unserer demokratischen Ordnung.
Wer darf bei der Bundestagswahl wählen
Wahlberechtigt sind grundsätzlich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Außerdem müssen sie seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem Bundeswahlgesetz.
Wer im Ausland lebt, kann ebenfalls wahlberechtigt sein. Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland müssen allerdings vor jeder Bundestagswahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Zuständig ist die letzte Wohnsitzgemeinde in Deutschland oder eine andere gesetzlich bestimmte Gemeinde. Die Details dazu veröffentlicht die Bundeswahlleiterin regelmäßig vor jeder Wahl.
Nicht wahlberechtigt sind Personen, denen das Wahlrecht durch richterliche Entscheidung aberkannt wurde. Das kommt in der Praxis selten vor.
Das Wählerverzeichnis und die Wahlbenachrichtigung
Alle Wahlberechtigten werden von ihrer Gemeinde automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Auf dieser Grundlage wird entschieden, wer im Wahllokal abstimmen darf.
Spätestens einige Wochen vor der Wahl erhalten die meisten Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung per Post. Darauf stehen wichtige Informationen wie die Adresse des Wahllokals und die Öffnungszeiten. Außerdem enthält sie Hinweise zur Briefwahl.
Falls keine Wahlbenachrichtigung ankommt, sollte man sich rechtzeitig bei der zuständigen Gemeinde melden. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass man auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen darf, sofern man im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt im Wahllokal zur Identifikation.
Der Wahltag im Wahllokal
Am Wahltag sind die Wahllokale in der Regel von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Diese Zeiten sind bundesweit einheitlich geregelt.
Wer im Wahllokal wählen möchte, bringt idealerweise die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweisdokument mit. Nach der Anmeldung erhält man den Stimmzettel. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer prüfen zuvor die Eintragung im Wählerverzeichnis.
Mit dem Stimmzettel geht man in die Wahlkabine. Dort trifft man seine Entscheidung unbeobachtet. Die Wahl ist geheim. Das bedeutet, niemand darf sehen, wie man wählt. Auch das Fotografieren oder Filmen in der Wahlkabine ist nicht erlaubt.
Der Stimmzettel erklärt
Der Stimmzettel enthält zwei Spalten. Auf der linken Seite steht die Erststimme, auf der rechten Seite die Zweitstimme. Jede wahlberechtigte Person hat genau zwei Stimmen.
Mit der Erststimme wählt man eine konkrete Kandidatin oder einen konkreten Kandidaten im eigenen Wahlkreis. Deutschland ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. Wer in einem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält, gewinnt dort das Direktmandat.
Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei. Diese Stimme ist entscheidend für die Sitzverteilung im Bundestag. Je mehr Zweitstimmen eine Partei bundesweit erhält, desto mehr Sitze stehen ihr grundsätzlich zu.
Es ist erlaubt, beide Stimmen unterschiedlichen Parteien zu geben. Man kann also beispielsweise mit der Erststimme eine Person einer bestimmten Partei wählen und mit der Zweitstimme eine andere Partei unterstützen.
Was macht eine Stimme ungültig
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, was gewählt wurde. Das kann der Fall sein, wenn mehrere Kreuze in derselben Spalte gesetzt werden oder wenn zusätzliche Bemerkungen die Entscheidung unklar machen.
Auch wenn der Stimmzettel komplett leer bleibt, gilt er als ungültig. Wer sich unsicher ist, sollte ruhig nachfragen. Die Wahlhelfer dürfen zwar keine Wahlempfehlung geben, aber sie können erklären, wie der Stimmzettel formal korrekt auszufüllen ist.
Der Einwurf in die Wahlurne
Nach dem Ankreuzen wird der Stimmzettel so gefaltet, dass die Wahlentscheidung von außen nicht sichtbar ist. Anschließend geht man zur Wahlurne und wirft den Zettel selbst ein. Damit ist die Stimmabgabe abgeschlossen.
Die Auszählung beginnt nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr. Zunächst werden die Stimmen im Wahllokal öffentlich ausgezählt. Jede Bürgerin und jeder Bürger darf dabei anwesend sein.
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Briefwahl als Alternative
Wer am Wahltag nicht ins Wahllokal gehen kann oder möchte, kann per Briefwahl abstimmen. Dafür muss ein Wahlschein beantragt werden. Das ist persönlich, schriftlich oder in vielen Gemeinden auch online möglich.
Die Briefwahlunterlagen enthalten den Stimmzettel, einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Rücksendeumschlag. Nach dem Ausfüllen wird der Stimmzettel in den vorgesehenen Umschlag gelegt. Der unterschriebene Wahlschein kommt hinzu. Erst dann wird alles zusammen im roten Wahlbriefumschlag verschlossen.
Der Wahlbrief muss rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingehen. Maßgeblich ist nicht das Absendedatum, sondern der rechtzeitige Eingang bis zum Wahltag um 18 Uhr. Deshalb sollte man den Brief möglichst früh abschicken oder direkt bei der Gemeinde abgeben.
Erststimme und Direktmandat
Die Erststimme sorgt dafür, dass jede Region Deutschlands eine direkt gewählte Vertretung im Bundestag hat. Die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen im Wahlkreis zieht grundsätzlich in den Bundestag ein.
Allerdings gilt seit der Reform des Wahlrechts eine wichtige Neuerung. Die Anzahl der Sitze im Bundestag ist auf 630 begrenzt. Ein Direktmandat wird nur dann wirksam, wenn es durch das Zweitstimmenergebnis der jeweiligen Partei gedeckt ist. Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der Sitze einer Partei durch die Zweitstimmen bestimmt wird.
Zweitstimme und Sitzverteilung
Die Zweitstimme ist für die Zusammensetzung des Bundestages ausschlaggebend. Die Sitze werden proportional nach dem Zweitstimmenergebnis verteilt. Grundlage ist das Bundeswahlgesetz.
Eine Partei muss mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten, um in den Bundestag einzuziehen. Diese Regel wird als Fünfprozenthürde bezeichnet. Sie soll verhindern, dass zu viele kleine Parteien ins Parlament einziehen und die Mehrheitsbildung erschweren.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Parteien, die mindestens drei Direktmandate gewinnen, können ebenfalls an der Sitzverteilung teilnehmen, selbst wenn sie unter fünf Prozent bleiben.
Besondere Situationen vor der Wahl
Wer kurz vor der Wahl umzieht, sollte darauf achten, wo er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz zu einem bestimmten Stichtag vor der Wahl. Bei Unsicherheiten hilft die Gemeinde weiter.
Menschen mit Behinderungen können eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen, wenn sie Unterstützung benötigen. Auch barrierefreie Wahllokale werden von den Gemeinden bereitgestellt. Informationen dazu finden sich auf der Wahlbenachrichtigung oder bei der Kommune.
Deutsche im Ausland
Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die dauerhaft im Ausland leben, sind nicht automatisch im Wählerverzeichnis erfasst. Sie müssen rechtzeitig einen Antrag stellen. Voraussetzung ist in der Regel, dass sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen vertraut sind.
Die Fristen sind verbindlich. Wer den Antrag zu spät stellt, kann an der jeweiligen Bundestagswahl nicht teilnehmen.
Transparenz und Kontrolle
Die Bundestagswahl unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Rechtsgrundlage sind das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung. Die Durchführung liegt bei den Gemeinden, die Gesamtorganisation bei der Bundeswahlleiterin.
Die Auszählung ist öffentlich. Jede Person darf beobachten, wie die Stimmen gezählt werden. Dadurch wird Transparenz geschaffen und Vertrauen in das Wahlergebnis gestärkt.
Warum jede Stimme zählt
Auch wenn einzelne Stimmen klein erscheinen mögen, tragen sie zum Gesamtergebnis bei. Gerade bei knappen Wahlausgängen können wenige Stimmen entscheidend sein. Zudem stärkt eine hohe Wahlbeteiligung die demokratische Legitimation des Bundestages.
Wählen bedeutet, Verantwortung zu übernehmen und Einfluss auf die politische Richtung des Landes zu nehmen. Die Bundestagswahl entscheidet darüber, welche Parteien die Mehrheit bilden und wer die Bundesregierung stellt.
Zusammenfassung
Wer sich fragt, wie wähle ich bei der Bundestagswahl, kann beruhigt sein. Der Ablauf ist klar geregelt und gut organisiert. Zunächst wird geprüft, ob man wahlberechtigt ist und im Wählerverzeichnis steht. Am Wahltag geht man ins Wahllokal oder nutzt die Briefwahl. Dort hat man zwei Stimmen, eine für eine Person im Wahlkreis und eine für eine Partei. Die Zweitstimme bestimmt maßgeblich die Sitzverteilung im Bundestag.
Die gesetzlichen Grundlagen sorgen für Transparenz und Fairness. Offizielle Informationen finden sich bei der Bundeswahlleiterin sowie im Bundeswahlgesetz. Wer sich rechtzeitig informiert und die Fristen beachtet, kann ohne Schwierigkeiten an der Bundestagswahl teilnehmen.
Die Wahl ist ein Grundrecht und zugleich eine Möglichkeit, die Zukunft Deutschlands mitzugestalten. Jede abgegebene Stimme ist Ausdruck demokratischer Mitbestimmung.

